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Wohnung streichen beim Auszug: was ein Malerbetrieb übernimmt

Henning Milan Henning Milan
4. August 2026
1 min read
Wohnung streichen beim Auszug: was ein Malerbetrieb übernimmt

Wohnung streichen beim Auszug: Was ein Malerbetrieb wirklich übernimmt

Viele Mieter beauftragen beim Auszug einen Malerbetrieb und gehen davon aus, damit alle Renovierungspflichten erfüllt zu haben. Der entscheidende Punkt, den dabei viele übersehen: Ein Malerbetrieb führt aus, was im Auftrag steht, nicht was der Vermieter im Nachhinein erwartet. Wer Leistungsumfang und Raumaufteilung nicht schriftlich fixiert, riskiert Nachforderungen bei der Übergabe, die kein Handwerker mehr lösen kann.

Warum Auszugsrenovierung Mieter teuer überrascht

Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen gehören zu den häufigsten Konfliktursachen zwischen Mietern und Vermietern in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat in einer langen Urteilsserie seit 2006 viele starre Renovierungsklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt, zuletzt immer wieder bestätigt durch Entscheidungen des BGH (u. a. Az. VIII ZR 185/14). Das Ergebnis: Millionen Mieter sind rechtlich gar nicht zur Renovierung verpflichtet, wissen es aber nicht und beauftragen trotzdem einen Malerbetrieb, weil der Vermieter es verlangt oder weil sie Konflikte vermeiden wollen.

Wer eine Wohnung beim Auszug renovieren lässt, ohne vorher den Mietvertrag zu prüfen, zahlt möglicherweise für Leistungen, zu denen er rechtlich nicht verpflichtet ist. Gleichzeitig schützt selbst ein beauftragter Malerbetrieb nicht automatisch vor Nachforderungen, wenn der Auftrag Lücken hat. Vermieter beanstanden dann einzelne Räume, Oberflächen oder Farbtöne, die im Angebot nicht explizit aufgeführt waren. Das Wissen darüber, was ein Malerbetrieb beim Auszug typischerweise übernimmt und was ausdrücklich nicht dazugehört, ist deshalb keine Formalität, sondern die Grundlage dafür, dass die Wohnungsübergabe ohne Nachzahlung endet.

Was Schönheitsreparaturen rechtlich bedeuten

Schönheitsreparaturen bezeichnen im deutschen Mietrecht die laufende Instandhaltung der Mietwohnung durch Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innen- und Außenseiten von Fenstern sowie Türen. Sie sind in § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) legal definiert und betreffen ausschließlich optische Abnutzungserscheinungen, nicht strukturelle Schäden.

Davon abzugrenzen ist der Begriff der Instandsetzung, der Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder Unfälle umfasst und grundsätzlich Vermietersache bleibt. Die Auszugsrenovierung bewegt sich damit zwischen zwei Polen: normaler Verschleiß, also das, was durch vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, liegt beim Vermieter; Beschädigungen, die über gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, können dem Mieter zugerechnet werden. Verwandte Begriffe wie Renovierungspflicht, Endrenovierung oder Übergaberenovierung beschreiben denselben Vorgang aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Ob eine Klausel im Mietvertrag diese Pflicht wirksam auf den Mieter überträgt, prüft im Zweifel ein Mieterverein oder eine Rechtsberatungsstelle.

Wie Gerichte Kratzer und Verfärbungen bewerten

Der Kern vieler Auszugskonflikte liegt in einer Frage, die sich einfach anhört, aber in der Praxis regelmäßig vor Gericht landet: Wann endet normale Abnutzung, und wann beginnt eine Beschädigung, für die der Mieter haftet? Die Antwort hängt nicht allein vom Zustand der Wand ab, sondern von einem Bewertungsrahmen, den die deutsche Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt hat.

Ausgangspunkt ist das Prinzip der zeitanteiligen Kostenverteilung, das der BGH in seiner Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen etabliert hat. Danach trägt der Vermieter einen Teil der Renovierungskosten selbst, wenn die Wohnung bereits vor dem Auszug des Mieters eine gewisse Lebensdauer der Oberflächen erreicht hat. Konkret bedeutet das: Wände, die seit vielen Jahren nicht gestrichen wurden und deren Zustand dem normalen Alterungsprozess entspricht, können nicht vollständig auf Kosten des Mieters renoviert werden. Der Mieter zahlt nur den Anteil, der seinem Nutzungszeitraum entspricht.

Für die Abgrenzung zwischen Verschleiß und Beschädigung haben Gerichte einige Leitlinien herausgearbeitet. Vergilbte Wände durch Lichteinwirkung, leichte Gebrauchsspuren an Türrahmen oder minimale Kratzer im Putz gelten als typische Alterserscheinungen, die der Vermieter hinnehmen muss. Dagegen fallen Nikotinverfärbungen, die tief in den Putz gezogen sind, großflächige Löcher durch unsachgemäß befestigte Regale oder Farbflecken durch verschüttete Farbe unter Beschädigungen. Hier greift die Haftung des Mieters unabhängig davon, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat.

Für Malerbetriebe ist diese Unterscheidung handwerklich relevant: Starke Nikotinverfärbungen oder dunkle Eigenfarben erfordern eine Grundierung, bevor der Deckanstrich haftet. Diese Vorarbeit ist technisch notwendig, aber nicht automatisch im Standardauftrag enthalten. Wer beim Angebot nicht explizit fragt, ob Grundierung und Spachtelarbeiten inbegriffen sind, bekommt möglicherweise eine Wand, die nach der Übergabe wieder durchschlägt.

Besonders heikel sind Eigenleistungen des Mieters kurz vor dem Auszug. Wer selbst streicht und dabei unsauber arbeitet, schafft unter Umständen neue Beanstandungspunkte, die vorher nicht existierten. Ein Malerbetrieb, der nach einer misslungenen Eigenleistung beauftragt wird, muss den Untergrund zunächst beurteilen und gegebenenfalls aufwendig vorbereiten, bevor ein übergabefähiges Ergebnis möglich ist. Diese Mehrarbeit schlägt sich im Aufwand nieder und ist selten im ursprünglichen Angebot kalkuliert.

Die praktische Konsequenz für Mieter: Vor der Beauftragung eines Malerbetriebs lohnt es sich, den Zustand der Wohnung gemeinsam mit dem Betrieb zu begehen und festzuhalten, welche Stellen als Verschleiß eingestuft werden und welche als Beschädigung. Dieses Protokoll schützt beide Seiten, wenn der Vermieter bei der Übergabe Nachforderungen stellt.

Welche Räume und Flächen Malerbetriebe beim Auszug übernehmen

Das Leistungsspektrum eines Malerbetriebs beim Auszug ist breiter als viele Mieter annehmen, aber es hat klare Grenzen. Typischerweise umfasst ein Auszugsauftrag folgende Positionen:

  • 1. Wände und Decken in allen Wohnräumen, Küche, Bad und Flur streichen oder tapezieren, inklusive deckungsgleicher Farbanpassung
  • Dübellöcher, Risse und kleinere Putzschäden spachteln, schleifen und für den Anstrich vorbereiten
  • 2. Grundierung auftragen, wo Verfärbungen, Nikotinspuren oder dunkle Vorfarben den frischen Anstrich beeinträchtigen würden
  • 3. Heizkörper, Fensterrahmen und Türblätter lackieren, sofern als gesonderte Position beauftragt
  • 4. Böden, Fenster und Steckdosen fachgerecht abkleben zum Schutz vor Farbspritzern
  • 5. Nachbesserungen vor der Übergabe, sofern im Auftrag vereinbart

Ausdrücklich nicht zum Standardumfang gehören Arbeiten, die über Malerleistungen hinausgehen: das Beseitigen von Schimmel hinter Wandverkleidungen, das Erneuern von Bodenbelägen, Sanitärarbeiten oder das Reparieren von Türschlössern und Fensterbeschlägen. Auch das Entfernen von Tapeten ist keine Selbstverständlichkeit im Angebot, sondern eine Position, die gesondert beauftragt werden muss. Wer davon ausgeht, dass der Betrieb alles macht, was der Vermieter beanstanden könnte, unterschätzt, wie eng der handwerkliche Auftrag tatsächlich gefasst ist. Der Auftrag definiert den Schutz, nicht die Erwartung des Vermieters.

Selbst streichen oder Malerbetrieb beauftragen beim Auszug

Wer die Auszugsrenovierung selbst übernimmt, spart den Handwerkerlohn, trägt aber das gesamte Ausführungsrisiko. Eigenleistung lohnt sich vor allem dann, wenn die Wohnung in gutem Zustand ist, nur wenige Räume betroffen sind und der Mieter handwerkliche Erfahrung mitbringt. Kritisch wird es bei Decken, die saubere Kanten erfordern, bei Wänden mit Vorschäden, die Spachtelarbeit verlangen, oder wenn der Vermieter einen definierten Weißton erwartet. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert bei der Übergabe Beanstandungen, die nachträglich teurer werden als ein professioneller Auftrag von Anfang an.

Ein Malerbetrieb bringt Ausrüstung, Erfahrung und vor allem Geschwindigkeit mit. Was ein geübter Maler an einem Tag erledigt, zieht sich für Laien oft über mehrere Wochenenden. Dazu kommt die Materialfrage: Profis kennen den richtigen Untergrund, wählen Farbe und Grundierung aufeinander abgestimmt und vermeiden die häufigsten Fehler wie Abzeichnen durch dunkle Vorfarben oder Blasenbildung durch zu feuchten Untergrund. Auch Dübellöcher, Risse und Putzschäden spachteln sie in der Regel vor dem Anstrich aus, ohne dass daraus ein separater Auftrag wird. Für Wohnungen mit mehr als drei Zimmern, mit Nikotinschäden oder mit einem Vermieter, der erfahrungsgemäß genau hinschaut, ist ein Fachbetrieb die risikoärmere Wahl.

KriteriumEigenleistungMalerbetrieb
DirektkostenNur MaterialMaterial und Lohn
ZeitaufwandHoch, mehrere TageGering, konzentriert
QualitätssicherheitAbhängig von ErfahrungProfessionell, nachbesserbar
Risiko bei ÜbergabeTrägt der Mieter alleinBetrieb haftet für Ausführung
Sinnvoll beiKleiner Wohnung, gutem ZustandGrößerer Wohnung, Schäden, Zeitdruck

Die Entscheidung hängt weniger am Geldbeutel als am Zustand der Wohnung und der Risikobereitschaft. Wer sicherstellen will, dass die Übergabe ohne Nachforderungen endet, ist mit einem klar beauftragten Fachbetrieb besser aufgestellt.

Angebot einholen, Leistungen abgrenzen, Übergabe sichern

Ein Malerauftrag für den Auszug steht und fällt mit der Vorbereitung. Wer den Betrieb erst zwei Tage vor der Übergabe anruft, hat kaum Spielraum für Korrekturen. Realistisch einplanen sollte man ausreichend Vorlaufzeit für Besichtigung, Angebotserstellung und die eigentliche Ausführung.

Mietvertrag und Übergabeprotokoll vorab prüfen

Bevor ein Betrieb kontaktiert wird, lohnt ein Blick in den Mietvertrag. Enthält er eine Renovierungsklausel, prüfen Sie, ob diese nach aktueller BGH-Rechtsprechung überhaupt wirksam ist. Starre Fristenregelungen ("alle drei Jahre Küche streichen") sind seit langem unwirksam. Das Einzugsprotokoll zeigt und, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde, und begrenzt damit, was beim Auszug erwartet werden kann.

Wohnung gemeinsam mit dem Betrieb begehen

Seriöse Malerbetriebe besichtigen die Wohnung vor der Angebotserstellung. Nutzen Sie diese Begehung aktiv: Zeigen Sie Stellen, die Sie als normalen Verschleiß einschätzen, und fragen Sie, wie der Betrieb das bewertet. Halten Sie fest, welche Räume, Flächen und Oberflächen im Auftrag enthalten sind und welche explizit nicht.

Leistungsumfang schriftlich fixieren

Das Angebot sollte raumweise aufschlüsseln, was gestrichen wird: Wände, Decken, Türblätter, Heizkörper. Spachtelarbeiten, Grundierung und das Abkleben von Böden und Fenstern gehören als eigene Positionen ins Angebot, nicht als selbstverständliche Nebenleistung. Fehlt eine Position, ist sie im Zweifel nicht beauftragt.

Farbton und Übergabestandard klären

Viele Vermieter erwarten einen bestimmten Weißton oder eine neutrale Farbe. Klären Sie das vor der Ausführung, nicht danach. Wenn der Vermieter einen konkreten Farbton vorschreibt, der über das vertraglich Vereinbarte hinausgeht, ist das rechtlich eine Forderung, der Sie nicht automatisch nachkommen müssen. Der Malerbetrieb kann hier einordnen, was handwerklich sinnvoll ist.

Nachbesserungsregelung vereinbaren

Vereinbaren Sie schriftlich, dass der Betrieb vor der Übergabe eine Abnahme durchführt und Nachbesserungen im Auftragsumfang enthalten sind. Das gibt Ihnen Sicherheit, wenn der Vermieter bei der Übergabe einzelne Stellen beanstandet, die der Maler übersehen hat.

Übergabetermin mit Puffer planen

Planen Sie zwischen Fertigstellung der Malerarbeiten und Wohnungsübergabe mindestens einen Tag Puffer. Farbe muss trocknen, Räume müssen gelüftet werden, und Sie brauchen Zeit, um selbst einen letzten Blick zu werfen, bevor der Vermieter kommt.

Wer diese Schritte konsequent durchläuft, geht in die Übergabe mit einem dokumentierten Auftrag und einem Betrieb, der weiß, wofür er steht. Das ist die wirksamste Absicherung gegen Nachforderungen.

Was Malerbetriebe aus Auszugsaufträgen kennen

Vermieter formulieren ihre Erwartungen bei der Übergabe oft vager als vorher besprochen, und Mieter haben keine Dokumentation, was tatsächlich vereinbart war. Malerbetriebe, die regelmäßig Auszugsaufträge ausführen, kennen das: Wenn ein Vermieter bei der Übergabe einzelne Stellen beanstandet, obwohl sauber gearbeitet wurde, liegt das Problem fast immer nicht in der Ausführung, sondern darin, dass der Auftragsumfang nie schriftlich festgehalten war.

Besonders häufig entsteht Streit um Heizkörper und Fensterrahmen. Viele Mieter gehen davon aus, dass diese automatisch mitgestrichen werden. Malerbetriebe kalkulieren das als separate Leistung, weil Lackierarbeiten an Metall und Holz eine andere Untergrundvorbereitung erfordern als ein Wandanstrich. Wer das im Vorgespräch nicht klärt und keinen schriftlichen Leistungsumfang verlangt, steht bei der Übergabe vor einer Lücke im Auftrag.

Ebenso unterschätzt: der Zeitpunkt der Beauftragung. Wer wenige Tage vor der Übergabe anruft, bekommt entweder keinen Termin oder arbeitet mit einem Betrieb unter Zeitdruck zusammen. Beides erhöht das Risiko, dass Vorarbeiten wie Spachteln von Dübellöchern und Rissen oder das Grundieren stark verfärbter Flächen abgekürzt werden. Wer frühzeitig plant, kann den Auftrag in Ruhe besprechen und den Leistungsumfang vollständig festlegen.

Streichen beim Auszug: Was wirklich zählt

Die Wohnung beim Auszug zu streichen ist kein Pauschalauftrag, den ein Malerbetrieb schon richtig machen wird. Was der Betrieb übernimmt, steht im Angebot: Wände und Decken in Einheitsfarbe, Dübellöcher gespachtelt, Türrahmen nachgestrichen. Was nicht im Angebot steht, bleibt liegen. Und ob die Übergabe reibungslos läuft, entscheidet sich genau an dieser Lücke zwischen dem, was der Vermieter erwartet, und dem, was der Auftrag tatsächlich abdeckt.

Die wichtigste Weichenstellung liegt vor dem ersten Pinselstrich: Mietvertrag prüfen, welche Räume und Flächen zur Renovierung verpflichten, Leistungsumfang schriftlich fixieren, Nachbesserung vereinbaren. Wer diese drei Punkte erledigt hat, bevor der Betrieb anfängt, hat den größten Teil des Übergaberisikos bereits beseitigt. Alles andere ist Handwerk, und das ist lösbar.

Maler Berlin führt Auszugsrenovierungen in Berlin mit vorheriger Besichtigung und schriftlichem Angebot durch, damit Mieter und Vermieter bei der Übergabe auf derselben Grundlage stehen.

Die häufig gestellten Fragen

Muss ich beim Auszug wirklich streichen lassen?

Nur wenn der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthält. Starre Fristenpläne, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten, hat der BGH in mehreren Urteilen für unwirksam erklärt. Wer unsicher ist, sollte die Klausel von einem Mieterverein oder einer Rechtsberatungsstelle prüfen lassen, bevor ein Malerbetrieb beauftragt wird.

Was passiert, wenn der Vermieter die Malerarbeit bei der Übergabe ablehnt?

Zunächst kommt es darauf an, ob die Beanstandung berechtigt ist. Handwerkliche Mängel, die der beauftragte Betrieb zu verantworten hat, fallen unter die Nachbesserungspflicht des Betriebs. Forderungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, muss der Mieter rechtlich nicht erfüllen. Ein schriftliches Angebot mit klarer Leistungsbeschreibung ist hier das entscheidende Dokument.

Welche Farbe muss ich beim Auszug verwenden?

Mietrechtlich gilt: Die Wohnung muss in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zurückgegeben werden. Das bedeutet in der Regel eine neutrale, deckend gestrichene Wand, nicht zwingend Reinweiß. Vermieter dürfen keinen bestimmten Markenfarbton vorschreiben, der über diesen Standard hinausgeht. Wer die Wohnung in einer kräftigen Eigenfarbe bewohnt hat, muss diese überstreichen, aber mit einem handelsüblichen neutralen Ton.

Sind Dübellöcher ein Mangel, den der Mieter beheben muss?

Wenige Dübellöcher in üblicher Anzahl gelten als normaler Gebrauch und müssen vom Vermieter hingenommen werden. Großflächige Bohrschäden oder Löcher durch unsachgemäß befestigte schwere Gegenstände können dagegen als Beschädigung eingestuft werden. Malerbetriebe schließen Dübellöcher routinemäßig vor dem Anstrich, das gehört zur Untergrundvorbereitung und sollte im Angebot enthalten sein.

Wer zahlt, wenn Schimmel hinter der Tapete auftaucht?

Schimmel hinter Tapeten ist kein Malerfall, sondern eine Instandsetzungsfrage. Liegt die Ursache in baulichen Mängeln wie undichten Wänden oder fehlender Dämmung, trägt der Vermieter die Kosten. Ob stattdessen das Nutzungsverhalten ursächlich ist, lässt sich erst beurteilen, wenn bauliche Ursachen ausgeschlossen sind; die Klärung dieser Frage gehört zu einem Bausachverständigen oder einer Rechtsberatung, nicht zum Malerbetrieb. Ein Malerbetrieb kann Schimmel oberflächlich behandeln und Schutzanstriche auftragen, die eigentliche Ursache muss aber separat geklärt werden.

Kann ich den Malerbetrieb direkt mit dem Vermieter abrechnen lassen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn Vermieter und Mieter das ausdrücklich vereinbaren. In der Praxis ist es aber unüblich und birgt Risiken: Ohne eigene Kontrolle über den Auftrag hat der Mieter keinen Einfluss darauf, welche Leistungen erbracht werden und was in Rechnung gestellt wird. Empfehlenswert ist, den Auftrag selbst zu erteilen, die Abnahme selbst durchzuführen und die Rechnung selbst zu begleichen.

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Henning Milan
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Henning Milan

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